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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils UV 2014/13: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Arbeitgeberin angestellt und stolperte am 14. Juli 2013 auf dem Bahnhofsperron über ein Betonmäuerchen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) leistete Leistungen für den Nichtberufsunfall, darunter ein Taggeld und eine Osteopathiebehandlung. Nach einer Untersuchung wurde das Taggeld eingestellt, und die Suva verweigerte weitere Leistungen für Schulterbeschwerden. Die Versicherte erhob Einspruch, der abgelehnt wurde. In einem weiteren Verfahren wurde die Verweigerung der Leistungen für die Schulterbeschwerden erneut bestätigt, ohne auf andere Leistungsansprüche einzugehen. Das Gericht entschied, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren neu prüfen muss und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung von CHF 3'000 hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts UV 2014/13

Kanton:SG
Fallnummer:UV 2014/13
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2014/13 vom 18.12.2014 (SG)
Datum:18.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 29 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör. Streitgegenstand des Einspracheverfahrens. Die Verfügung bestimmt den weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Partei gestellten Anträge den Streitgegenstand. Anforderungen an die Begründung des Einspracheentscheids. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat. Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens und vollständiger Neubeurteilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2014, UV 2014/13).
Schlagwörter : Einsprache; Schulter; Suva-act; Begründung; Leistung; Taggeld; Schulterbeschwerden; Unfall; Einspracheentscheid; Verfügung; Gehör; Leistungen; Entscheid; Physiotherapiebehandlung; Anspruch; Beschwerden; Erwägungen; Unfallkausalität; Parteien; Gehörs; Huber; Arbeitsunfähigkeit; Heilung; Taggelder; Heilbehandlung; Einspracheentscheids; Abweisung; Rechtsanwalt
Rechtsnorm:Art. 52 ATSG ;
Referenz BGE:115 V 305; 120 V 362; 125 V 413; 126 V 132; 132 V 390;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UV 2014/13

Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Gerichtsschreiber Christian Zingg; Gerichtsschreiber Peter Wohnlich

Entscheid vom 18. Dezember 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philipp Huber, Dähler & Lippuner, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen,

    gegen

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

    Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt:

    A.

    1. A. war beim B. (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt, als sie am 14. Juli 2013 auf dem Perron des Bahnhofs C. über ein Betonmäuerchen stolperte (Suvaact. 1).

    2. Am 17. Juli 2013 fand eine Untersuchung der Versicherten durch Dr. med. D. , Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, statt (Suva-act. 5). Die Unfallmeldung an die Suva erfolgte am 19. Juli 2013 (Suva-act. 1).

    3. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass sie für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 14. Juli 2013 Leistungen, insbesondere ein Taggeld von Fr. 213.60 ab dem 17. Juli 2013 erbringe (act. G 1.3; SUVA-act. 2). Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. Juli 2013 attestierte Dr. D. der Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juli 2013 bis zum 4. August 2013 (Suva-act. 11).

    4. Am 25. Juli 2013 teilte die Suva der Versicherten mit, dass die Osteopathiebehandlung als Alternativtherapie nicht zu den Pflichtleistungen gehöre. Da sich alternative Therapien aber günstig auf den Heilungsverlauf auswirken könnten, beteilige sie sich zur Hälfte an den Kosten der Osteopathie (höchstens 9 Sitzungen), im Maximum mit Fr. 55.00 pro Sitzung (Suva-act. 7).

    5. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. Juli 2013 attestierte Dr. D. der Ver

      sicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 18. August 2013 (Suva-act. 12).

    6. Am 13. November 2013 verfügte die SUVA die Einstellung des Taggeldes ab dem

      25. November 2013. Weiter stellte sie fest, dass sie hinsichtlich der von der Versicherten in Bezug auf das Unfallereignis gemeldeten Schulterbeschwerden links nicht leistungspflichtig sei und dass eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Für die Heilung der rechten Schulter bleibe sie weiter leistungspflichtig, eine weitere Physiotherapiebehandlung sei aber nicht mehr indiziert. Ebenfalls wurde allgemein festgehalten, dass eine Behandlung durch einen Arzt weiterhin notwendig sei (Suvaact. 31).

    7. Gegen die Verfügung der SUVA vom 13. November 2013 liess die Versicherte durch ihren Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. P. Huber, St. Gallen, am 6. Dezember 2013 Einsprache erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlung, auszurichten (Suva-act. 39). Die SUVA lehnte die Einsprache mit Entscheid vom 31. Januar 2014 ab (Suva-act. 49).

B.

    1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ersuchte der Vertreter der Versicherten um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2014 mit der Begründung, es sei der Suva und Dr. med. E. , Facharzt FMH für Chirurgie, im Rahmen seiner chirurgischen Beurteilung vom 30. Januar 2014 insoweit ein Fehler unterlaufen, als dass sie fälschlicherweise davon ausgegangen seien, dass eine unmittelbare posttraumatische Schmerzhaftigkeit des linken Schultergelenks nicht vorgelegen habe (Suva-act. 53/1). Beiliegend reichte er ein Schreiben von Dr. D. vom 13. Februar 2014 ein, in welchem dieser bestätigte, dass ihm im Bericht vom 14. November 2013 ein Fehler unterlaufen war. Die Versicherte hätte zwar in seiner Sprechstunde in F. die Beschwerden in der linken Schulter erstmalig am 2. September 2013 erwähnt (nicht wie im Bericht geschrieben am 16. September 2013), aber in seiner handschriftlichen Krankengeschichte der Osteopathie-Sprechstunde in der Stadt G. sei schon am 15. Juli 2013 die Rede von Schulterschmerzen links und rechts, direkt nach dem Unfall (Suva-act. 53/2).

    2. Mit Verfügung vom 10. März 2014 teilte die Suva der Versicherten mit, dass auf das Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten werde. Die Beurteilung, ob ein bereits gefällter Entscheid allenfalls in Wiedererwägung zu ziehen sei, liege grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers (Suva-act. 54).

C.

    1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2014 (Suva-act. 49) liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Huber mit Eingabe vom 6. März 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen nach UVG bezüglich der von ihr gemeldeten Schulterbeschwerden links ab Unfalldatum und bezüglich der übrigen von ihr gemeldeten Beschwerden auch für die Zeit nach dem 25. November 2013 weiterhin zu erbringen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Suva aufzuheben und die Angelegenheit zur Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach UVG an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. G 1).

    2. Mit Schreiben vom 21. März 2014 bat die Beschwerdegegnerin Dr. med. H. , FMH für Chirurgie, sie über den Heilverlauf zu orientieren und hierzu das beigelegte Formular zu verwenden (Suva-act. 57). Ein entsprechender Bericht von Dr. H. ist in den Akten nicht enthalten.

    3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 die

      Abweisung der Beschwerde (act. G 5).

    4. Mit Replik vom 19. Juni 2014 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an den gestellten Anträgen fest. Zusätzlich stellte sie den Antrag, eventuell sei eine Begutachtung bei einem unabhängigen Schulterspezialisten durchzuführen (act. G 10).

    5. Im Sinne einer Duplik teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. August 2014 mit, dass sie auf eine ausführliche Stellungnahme verzichte, verwies auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort und wiederholte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Mit Schreiben vom 26. August 2014 erklärte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. G 14). Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften und

die Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.

    1. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich diejenigen Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Partei gestellten Anträge den Streitgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2011 vom 25. September 2012, Erw. 4.1). Einzelne Teilaspekte, welche die Leistung bestimmen, bilden dabei nur Begründungselemente. Sie können erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BGE 125 V 413, Erw. 2b mit Hinweisen).

    2. Mit Verfügung vom 13. November 2013 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die linksseitigen Schulterbeschwerden aufgrund fehlender Kausalität ab. Ebenfalls verfügte sie, dass sie für die Heilbehandlung der rechten Schulter weiterhin leistungspflichtig bleibe, eine weitere Physiotherapiebehandlung jedoch nicht mehr indiziert sei, sowie, dass ab dem 25. November 2013 die Taggeldleistungen eingestellt würden (Suva-act. 31). Die Beschwerdegegnerin hat somit nicht lediglich zur Kausalitätsfrage der linksseitigen Schulterbeschwerden, sondern ebenfalls zum Anspruch auf eine weitere Physiotherapiebehandlung sowie zum Taggeldanspruch verbindlich Stellung genommen.

    3. In der von der Beschwerdeführerin in der Folge eingelegten Einsprache vom 6. Dezember 2013 beantragte sie ausdrücklich, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlung, auszurichten. In der Begründung führte sie sodann aus, die Unfallkausalität sämtlicher geklagter Beschwerden sei als erwiesen zu betrachten und die Leistungen müssten durch die

      Beschwerdeführerin weiterhin erbracht werden. Damit beschränkte sich die Einsprache nicht auf die Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden, sondern bezog sich auf sämtliche in der Verfügung vom 6. Dezember 2013 abgelehnten Leistungsansprüche.

    4. Im Einspracheentscheid vom 31. Januar 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, im zu beurteilenden Verfahren strittig und damit zu prüfen sei, ob in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden an deren linken Schulter ein kausaler Zusammenhang mit dem Treppensturz vom 14. Juli 2013 bestehe. Auf die angefochtene Verweigerung der Kostengutsprache für eine weitere Physiotherapiebehandlung sowie die Verweigerung von Taggeldansprüchen ging sie mit keinem Wort ein. Das Dispositiv des Einspracheentscheids lautet jedoch auf Abweisung der Einsprache. Dies hat zur Folge, dass das Dispositiv der Verfügung vom

13. November 2013 (Suva-act. 49) weiterhin Bestand hat. Dieses bezog sich auf sämtliche unfallversicherungsrechtlichen Leistungen. Damit erfasst der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sämtliche unfallversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche.

2.

    1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht bei Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Für den Bereich der Sozialversicherungen regelt Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Teilgehalt des Gehörsanspruchs ist der Anspruch auf Begründung des Entscheids. Dieser Begründungsanspruch ist in Art. 52 Abs. 2 ATSG sodann ausdrücklich verankert. Die Begründung muss dabei wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine

      Auseinandersetzung damit stattgefunden hat. Ein Verzicht auf die Begründung ist ausgeschlossen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 52 Rz. 32 ff.).

    2. Die Abweisung der Einsprache erfolgte, ohne dass sich die Beschwerdegegnerin mit den rechtsseitigen Schulterbeschwerden und hieraus resultierenden Ansprüchen auf Heilbehandlung sowie einen allfälligen Taggeldanspruch auseinandersetzte. Im Einspracheentscheid befasste sich die Beschwerdegegnerin vielmehr lediglich mit der Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden. Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen dar.

    3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheids (vgl. BGE 132 V 390, Erw. 5.1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 26. September 2006 i/S A. [K 61/06] Erw. 2.3; BGE 120 V 362 Erw. 2a). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht allzu schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tatals auch die Rechtsfrage uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 115 V 305 Erw. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199, Erw. 2e). Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 126 V 132 Erw. 2b; 124 V 392, Erw. 5a). Wie voranstehend ausgeführt liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Für die geltend gemachten Ansprüche auf eine Kostengutsprache für eine weitere Physiotherapiebehandlung sowie auf weitere Taggelder stehen augenscheinlich die rechtsseitigen Schulterbeschwerden im Vordergrund. Auf die Unfallkausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden wurde durch die Beschwerdegegnerin jedoch mit keinem Wort eingegangen. Vielmehr weigerte sie sich auch in der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerdeantwort, sich umfassend mit der Kausalität der Beschwerden insgesamt (v.a. auch betreffend der rechten Schulter) auseinanderzusetzen, sondern wollte diese mit einem Nichteintretensantrag ausgeklammert haben. Aus diesen Gründen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht.

3.

    1. Im Sinne der voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2014 dahingehend gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens und vollständiger Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Insbesondere sind im Einspracheverfahren neben der Frage der Unfallkausalität der linksseitigen Schulterbeschwerden die angefochtene Verweigerung der Kostenübernahme für weitere Physiotherapiebehandlungen sowie des Anspruches auf Taggelder zu prüfen.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang - die Rückweisung gilt praxisgemäss als obsiegen - Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Innerhalb dieses Rahmens ist es ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der vorliegenden Streitsache erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

entschieden:

  1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2014 aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 3'000.-zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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